Allgemeine GeschÄftsbedingungen der Tecris GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tecris GmbH
§ 1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Im Geschäftsverkehr zwischen Agentur, Lieferanten und Kunden – als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB – gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, auch für künftige Aufträge, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit die Auftragsbestätigung keinen davon abweichenden Inhalt hat und soweit die Agentur nicht schriftlich einer Abänderung ihrer Auftragsbestätigung oder AGB zugestimmt hat. Sie gelten durch Auftragserteilung, spätestens durch Liefer- oder Leistungsannahme, als anerkannt.
Abweichenden Bedingungen in Auftragsformularen oder Bestellschreiben von Kunden widerspricht die Agentur bereits hiermit. Sie werden auch dann für sie nicht bindend, wenn sie ihnen nicht oder nicht in jedem Falle ausdrücklich widerspricht oder wenn sie nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführt.
§ 2. Abwicklung von Aufträgen, Zusammenarbeit und Termine
Angebote der Agentur an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Kunden innerhalb von __ Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Agentur einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden an die Agentur zu sehen, das der Annahme durch die Agentur bedarf.
Die Arbeit der Agentur ist in der Regel auf Daten, Informationen und Freigaben einzelner Projektphasen durch den Kunden angewiesen, um die vertraglich geschuldete Leistung in vereinbartem Umfang, Qualität und Termin zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich diese Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und sachlich richtig zu erbringen.
Leistungs- und Liefertermine sind stets schriftlich festzulegen und werden erst hierdurch verbindlich.
Die Nichteinhaltung von Terminen bei denen die Agentur ohne Mahnung in Verzug gerät (§ 286 Absatz 2 BGB) hat die Agentur nicht zu vertreten, wenn die Verzögerungen durch höhere Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) oder nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen des Kunden entstanden ist.
Die Agentur ist in diesen Fällen berechtigt die Erbringung der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Zeit hinauszuschieben. Die Agentur wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
§ 3. Leistungsänderungen
Der Umfang der Agenturleistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungsbeschreibung. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch oder die Korrektur schriftlich äußern. Nach Eingang informiert die Agentur über den zu erwartenden zusätzlichen Aufwand sowie die Veränderung der Leistungs- und Liefertermine.
Die Realisierung des Änderungswunsches oder der Korrektur beginnt erst nach schriftlicher Bestellung durch den Kunden oder nach schriftlicher Bestätigung der mündlichen Freigabe, durch die Agentur.
Ist der Kunde mit dem zu erwartenden zusätzlichen Aufwand nicht einverstanden gilt der ursprünglich vereinbarte Umfang als bindend.
Besprechungsprotokolle, die die Agentur fertigt und dem Kunden übermittelt, werden von den Vertragspartnern als kaufmännische Bestätigungsschreiben angesehen. Wenn der Kunden nicht binnen drei Werktagen widerspricht, werden die darin enthaltenen Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.
§ 4. Rechte
Der Kunde versichert ausdrücklich, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Materialien, wie zum Beispiel Texte, Grafiken, Logos, Bildmaterial und andere Informationen nicht die Rechte Dritter verletzen und nicht gegen Urheber-, Datenschutz-, Wettbewerbsrecht oder sonstiges geltendes Recht verstoßen.
Der Agentur stehen an allen ihren Leistungen, Konzepten, Entwürfen, Programmierungen, Reinzeichnungen, fertigen Grafiken, Fotos und sonstigen Arbeitsergebnissen die uneingeschränkten Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) zu. Sämtliche Arbeitsergebnisse der Agentur, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Agenturhonorars Eigentum der Agentur. Gleiches gilt für das Eigentum der Agentur an dem Auftraggeber überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen. Eine Herausgabepflicht der Agentur besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.
Die Agentur gewährt dem Kunden ausschließlich für die von ihm ausgewählten Alternative des Angebotes, bzw. der vertragsgemäß erbrachten Leistung das nicht exklusive, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen (Nutzungsrecht). Die Rechte Dritter sind damit nicht übertragen.
Sind für die zur Erstellung der vertraglich geschuldeten Leistung Werke Dritter zum Einsatz gekommen wird der Kunde darüber informiert. Die Agentur kann auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten, die für die Nutzung dieser Leistung erforderlichen Rechte Dritter einholen, sofern dies möglich ist.
Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 3 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt die Leistung zu verändern, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten außer dies ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten schriftlichen Zustimmung der Agentur.
Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber.
Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehende Eigentumsrechte.
Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Agentur kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Zahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
§ 5. Gewährleistung
Gewährleistung ist insbesondere ausgeschlossen bei Nichtgefallen der von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen sowie bei Ausbleiben eines vom Auftraggeber erwarteten Kommunikationseffektes.
Gewährleistung bei Sachmängeln subjektiven Maßstabs erfolgt nur, wenn die gewünschte Eignung oder Eigenschaft im Angebot der Agentur, im Auftrag des Kunden oder Pflichtenheft ausdrücklich und schriftlich definiert wurde. Ansonsten erfolgt eine Gewährleistung nur im Falle des objektiven Maßstabs (dem üblichen, gewöhnlichen Gebrauch).
Mängelrügen müssen bei offensichtlichen oder bei sorgfältiger Untersuchung feststellbaren Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb 14 Tagen nach Anlieferung schriftlich eingehend, unter genauer Beschreibung geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für eine unvollständige oder unrichtige Lieferung. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen insbesondere keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
Mängelrügen wegen versteckter Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung unter genauer Beschreibung geltend gemacht werden.
Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Gewährleistung unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Kunden wie folgt: Nach Wahl der Agentur durch diese oder in ihrer Verantwortung durch einen Dritten durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung), durch Austausch oder durch Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung hat die Agentur das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit.
Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die Ware verändert oder bereits in Verkehr gebracht wurde oder nicht vollständig zurückgegeben wird.
Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Leistung/Lieferung der Agentur durch den Auftraggeber.
Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
§ 6. Haftung und Schadensersatz
Die Agentur übernimmt keine Haftung für die urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche Konformität sowie bei Eingriff ihrer Leistungen in Rechte Dritter, über die branchenübliche Sorgfalt hinaus – ebenfalls nicht für die Richtigkeit von Daten und Informationen sowie die unrechtmäßige Verwendung beigestellter Daten und Informationen in Abbildungen und Aussagen innerhalb der Werbemittel.
Für Schäden, die durch Ablehnung von Sicherungsmaßnahmen durch den Kunden entstehen, ist die Haftung ausgeschlossen. Darunter fallen insbesondere eine juristische Prüfung sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen vor dem Inverkehrbringen, wie zum Beispiel Usage, Browsertest etc.
Schadensersatzansprüche gleich welcher Art gegenüber der Agentur, ihren gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen sind, soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sog. Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln der Agentur, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dem vorstehenden Haftungsausschluss ebenfalls nicht erfasst. Unter Schäden im vorstehenden Sinn gehören auch Mangelfolgeschäden und Verzögerungsschäden. Dabei ist gleichgültig, ob die Schäden am Liefergegenstand oder sonst wo entstehen. Soweit die Agentur aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen trotz dieser AGB haften sollte, ist ihre Haftung auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt und für den Fall leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 50% des Wertes der betroffenen Lieferung begrenzt.
Alle der Agentur gegenüber erhobenen Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund und ungeachtet der Schuldfrage, verjähren mit Ablauf von 3 Monaten ab Auslieferung der Ware, der Vollendung des Werkes oder Erbringung der Leistungen.
Der Kunden hat dafür Sorge zu tragen, dass die ihm zur Verfügung gestellten Daten vor unsachgemäßer und unbefugter Verwendung geschützt werden. Dies gilt insbesondere für den Schutz gegenüber unbefugten Dritten. Bei Gefahr von unbefugter Nutzung ist der Kunden verpflichtet dies der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden durch unsachgemäße unbefugte Nutzung haftet der Kunden.
Die Haftung ist ausgeschlossen wenn die Agentur den Schaden nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch höhere Gewalt (Störung der Providerleistung, Telekommunikation etc.) oder durch nicht erbrachte Mitwirkungsleistungen des Kunden entstanden ist.
§ 7. Werbeklausel
Die Agentur darf den Kunden auf ihrer Website und in anderen Medien als Referenzkunden nennen sowie auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf sich hinweisen. Die Agentur darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
§ 8. Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlich geregelten MwSt. in ihrer bei Lieferung gültigen Höhe und stets nur für den Einzelfall. Versand, Reisekosten, Übernachtungskosten, Spesen und Verpackung werden gesondert auf Nachweis berechnet.
Den vereinbarten Preisen liegen die derzeit für die Agentur gültigen Einkaufspreise, Löhne und Gehälter zugrunde. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Abruf der Leistung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, behält sich die Agentur für den Fall der Erhöhung vorgenannter Kosten, eine dieser Erhöhung angemessene Anpassung des Lieferpreises vor.
Die von der Agentur erstellten Angebote oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Abweichungen von -10% bis +10% sind möglich. Ausnahmen dieser Regelung sind mit dem schriftlichen Vermerk – verbindliches Angebot – versehen.
Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung einer Leistung getroffen, rechnet die Agentur den zur Erbringung der Leistung erfolgten Aufwand ab. Dabei gelten die allgemeinen Vergütungssätze für Agenturleistungen und ein Aufschlag von 17,5% auf den Nachweis der Fremdleistungen als vereinbart. Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, jeweils bei der Agentur eingehend, zu leisten.
Wechsel werden nicht angenommen.
Im Verzugsfalle werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 2% über dem
Bundesbank-Diskontsatz berechnet. Für Mahnungen zum Verzugseintritt und während des Verzugs werden jeweils Euro 5,- berechnet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Agentur zur Leistung oder Lieferung, bis zur vollständigen Zahlung rückständiger Beträge, nicht verpflichtet. In derartigen Fällen sowie bei einer Verschlechterung der Kreditverhältnisse des Kunden ist sie berechtigt, für noch nicht ausgeführte Leistung oder Lieferungen Vorauskasse zu verlangen. Lehnt der Kunde diese Art der Geschäftsabwicklung ab, werden alle noch offenen Forderungen sofort zahlungsfällig.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch sich aus demselben Rechtsverhältnis herleitet und von der Agentur anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Aufrechnung ist nur mit von ihr anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.
Nimmt der Kunde eine Lieferung oder Leistung nicht innerhalb angemessener Frist, nach mitgeteilter Fertigstellung oder nach Anzeige der Bereitstellung ab, ist die Agentur nach vorangehender Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen nach ihrer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in nachgewiesener Höhe, zumindest aber in Höhe von 50% des Vertragspreises zuzüglich Mehrwertsteuer geltend zu machen.
§ 09. Lieferbedingungen
Die Agentur hat ihre Leistungs- bzw. Lieferverpflichtungen erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß einem Transportunternehmen, dem Kunden oder seinem Vertreter persönlich übergeben, präsentiert oder in sonstiger Weise verfügbar gemacht wurde.
Von der Agentur angegebene Termine, Fristen, vor allem Lieferfristen beginnen mit dem Tage der völligen Auftragsklarheit und falls Freigaben, Informationen, Materialien, Daten oder sonstiges vom Kunden bereitzustellen oder Anzahlungen zu leisten sind, mit deren Eingang.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist oder wird ein Liefertermin aus von der Agentur zu vertretenden Gründen um zwei Wochen überschritten, kann der Kunde nach vorhergehender Setzung einer Nachfrist von weiteren zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten.
Teillieferungen und Teilabrechnungen durch die Agentur sind zulässig.
Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Eine Transportversicherung oder sonstige Versicherungen werden der Agentur nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und auf dessen Rechnung abgeschlossen.
§ 10. Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der Agentur vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe etc. in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
§ 11. Datenschutz, Datensicherung
Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes erhoben und verarbeitet wurden, dass erforderliche Zustimmungen Dritter vorliegen und dass die Nutzung durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, wie zum Beispiel Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von der Agentur während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags erforderlich oder dienlich ist.
Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
§ 12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz der Agentur.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen sowie Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
Stand: Dezember 2019